Kein Aufwendungsanspruch des Käufers eines PKW in öffentlicher Versteigerung!

Erweist sich der in öffentlicher Pfandversteigerung ersteigerte PKW als mangelhaft, schuldet der Pfandleiher dem Käufer für Aufwendungen (Zulassung, Öl, Benzin) kein Ersatz nach
§ 284 BGB in Verbindung mit § 445 BGB (AG Krefeld, 4 C 245/06).

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